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Testament und Erbvertrag

 


Das Grundgesetz garantiert die Testier­freiheit: Durch Testament oder Erbver­trag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetz­liche Erbfolge halten. 

Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetz­lichen Erbteile abändern und Vermächt­nisse oder Testa­ments­vollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testa­ment oder Erb­vertrag getroffen werden. Jedoch kennt  bei bestimmten Personengruppen das Gesetz Pflichtteilsansprüche. 


Formen von letztwilligen Verfügungen

 

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehe­gatten oder eingetragenen Lebenspartnern - als gemein­schaft­liches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - also ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbe­reitung und dessen Beurkundung dringend zu empfeh­len: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.

 


                                                                                         Erbvertrag 

 

 

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Ver­trags­­partner geändert werden, nach dem Tode eines Vertrags­partners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinn­volles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und indi­vi­duelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.


Inhaltliche Beratung durch den Notar?

Nicht selten werde ich als Notar gefragt, ob ich auch inhaltlich berate oder ob man sein Testament selbst verfassen  oder einen Rechtsanwalt beiziehen muss. Als Notar bin ich Volljurist, habe also ein rechtswissenschaftliches Studium nebst der praktischen Ausbildung (Referendarzeit) absolviert. Damit habe ich die Zulassungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder für den Richterdienst erworben. Als Notar wird man nur bestellt, wenn man diese Ausbildung mit besonderem Erfolg durchläuft. Als Notar spezialisiert man sich besonders im Erbrecht. Im Gegensatz zu Rechtsanwälten, bei welchen es Fachanwälte z.B. für Erbrecht gibt, kennen Notare keinen "Fachnotartitel". Denn Notar sind per se Spezialisten im Erbrecht, da wir aufgrund der Beurkundungserfordernisse im Erbrecht täglich in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Als Notar berate ich Sie daher umfassend im Bereich des Erbrechts, erstelle nach ausführlicher Beratung und Eruierung Ihrer Wünsche die erforderlichen Urkunden (z.B. Testament) und gestalte rechtssicher Ihre Erbfolge und die Absicherung Ihrer Erben.


Warum ein notarielles Testament?

Sie werden fragen: Warum soll ich ein teures Testament beim Notar machen, wenn ich dies billiger, ja sogar umsonst haben und in meinem stillen Kämmerlein ein handschriftliches Testament machen kann? Richtig, das kostet erst einmal nichts. Aber im Erbfall entstehen meist mehr Kosten als beim Notar und möglicherweise noch Ärger und Verdruss, weil das Testament nicht allen formalen Anforderungen entspricht und in Bezug auf Inhalt und mögliche Folgen nicht von einem Erbrechtsexperten geprüft wurde.

Bei einem handschriftlich verfassten Testament können Ihre Erben über das Erbe erst verfügen, wenn sie einen Erbscheinsantrag gestellt (erster Kostenpunkt) und vom Amtsgericht einen Erbschein erhalten haben (zweiter Kostenpunkt). Und das kann lange dauern, weil Personenstands-Urkunden vorgelegt und sämtliche in Betracht kommenden gesetzlichen Erben angehört werden müssen, die wegen Ihres Testamentes nicht erben. Das kann möglicherweise viel Zeit dauern, je nach Schnelligkeit des Amtsgerichts. All das ersparen Sie Ihren Erben, wenn Sie ein notariell beurkundetes Testament errichtet haben, weil dann weder Erbscheinsantrag noch Erbschein nötig sind. Noch besser: Ihr Erbe kann sich nach Eröffnung des notariellen Testaments durch das Amtsgericht hiermit überall als Erbe legitimieren. Ihr Erbe kann z.B. bei der Bank über die dort vorhandenen Werte verfügen und durch formlosen Antrag beim Grundbuchamt das Eigentum an Grundstücken auf sich umschreiben lassen. Dies gilt übrigens auch, wenn im Testament (zugleich) über ausländisches Immobilienvermögen verfügt wird. In vielen Ländern gilt das notarielle Testament als Erbnachweis, nicht aber das handschriftliche Testament.

Der teuerste Kostenpunkt sind aber formale und inhaltliche Fehler. Beispiele aus unserer täglichen Praxis sind zum Beispiel: 

A. Das nur teilweise handschriftlich verfasste Testament: Der Erblasser füllte handschriftlich ein Formular mit allen persönlichen Daten aus, der Standardtext war leider nicht handschriftlich verfasst, sondern durch das Formular vorgegeben. Damit war leider nicht die gesetzliche Form für das Testament insgesamt erfüllt und damit formunwirksam. 

B. Das gemeinschaftliche Testament einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Das Gesetz ermöglicht Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, nicht aber nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das gemeinschaftliche Testament der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war damit leider unwirksam und es kamen die gesetzlichen Erben des Erblassers zum Zuge und nicht der nichteheliche Lebenspartner.

C. Keine Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer: Viele Erblasser vererben das Haus an den Erben A und das Aktiendepots an den Erben B. Einzelne Vermögensgegenstände kann man aber nicht vererben, sondern nur als Vermächtnis aussetzen. Dies ist aber ein entscheidender Unterschied und führt zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Im schlimmsten Fall sind jahrelange gerichtliche Rechtsstreitigkeiten der Fall.

D. Bindungswirkung und Vorerbenstellung: Viele Ehegatten übersehen, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach dem Tod des Erstversterbenden häufig ohne Vorbehalte nicht mehr durch den überlebenden Ehegatten abgeändert werden kann und im schlimmsten Fall darf der überlebende Ehegatte nicht über die Substanz des Nachlasses verfügen, sondern nur über dessen Erträge - in Zeiten von null Zinsen ein traumatisches Erlebnis zu erfahren, dass das vorhandene Sparguthaben von mehreren hunderttausend Euro nicht angetastet werden darf, sondern lediglich die aktuell nicht gegebenen Zinsen zur Verfügung stehen.

Fassen wir zusammen: Die Kosten für ein notarielles Testament sind häufig geringer als die Folgekosten bei einem handschriftlichen Testament, weil hiermit die in der Summe weitaus höheren Erbscheinsantrags- und Erbscheinskosten in allen durch das notarielle Testament geregelten Erbfällen vermieden werden und das Vermögen zum Zeitpunkt der Abfassung des notariellen Testaments meist niedriger ist als zum Zeitpunkt des Erbfalles. Außerdem ersparen Sie Ihrem Erben mit einem notariellen Testament das komplizierte Erbscheinsverfahren: Die Kostenersparnis setzt sich bei den weiteren Erbfällen fort: Bei Tod des längstlebenden Ehegatten erben die Kinder (nächster Erbfall), nach dem Tod der Kinder wiederum in der Regel die Enkelkinder (weitere Erbfälle), wenn die Kinder Vorerben und die Enkelkinder Nacherben sind. All dies sind Erbfälle, bei denen das notariell beurkundete Testament ebenfalls den Erbschein ersetzt, so dass wiederum die Erbscheins- und Erbscheinsantragskosten erspart werden.

Vor allem vermeiden Sie aber den teuersten Fehler: Ein formal oder inhaltliches falsches Testament zu errichten.


Verwahrung des Testaments

Ihr notarielles Testament wird im Original beim Amtsgericht Ludwigshafen und in Abschrift von mir als Notar verwahrt. Ferner verwahren Sie Ihre Abschriften selbst. Sie haben also dreifache Sicherheit. Manches handschriftliches Testament ist hingegen beim Erbfall schon verschwunden: weil es einfach nicht aufgefunden wird oder weil es nicht den Inhalt hatte, welches sich derjenige wünschte, der es als erstes gefunden hat. Zudem wird Ihr Testament in einer bundesweiten amtlichen Datenbank registriert und durch ein amtliches Benachrichtigungsverfahren ist sichergestellt, dass Ihr Testament bei Ihrem Tod durch das Nachlassgericht aufgefunden wird. 

Zuständigkeit

Als Notar bin ich bundes­weit für die Beur­­­kundung von Testamten und Erbverträgen zu­ständig. Gleich ob Sie in Mutter­­stadt, Lim­bur­gerhof, Neu­hofen, Altrip, Waldsee, Dannstadt-Schauern­heim, Hoch­­dorf-Assen­heim, Fuß­gön­heim, Max­dorf, Birken­heide oder in Ruchheim, Maudach oder allgemein Lud­wigshafen am Rhein, Mann­heim oder gar in Hamburg wohnen. Als Ihr Notar in Mutter­stadt bin ich für die Erstellung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags Ihr verläss­licher Partner an Ihrer Seite.  

Notarkosten

Eine Übersicht über die entstehenden Notarkosten finden Sie hier.


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