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Erbschein


 

Hat ein Erblasser kein Testament oder nur ein hand­schrift­liches Testa­ment hinterlassen, wird als Nachweis für die Erbfolge ein Erbschein benötigt. Ein Erbschein ist auch dann erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag vorhanden ist, aus diesem aber die Erbfolge nicht eindeutig und ohne Auslegung hervorgeht. Insbesondere müssen alle Erben namentlich bezeichnet sein (so genügt es nicht, wenn im notariellen Testament nur die Abkömmlinge ohne nament­liche Bezeichnung eingesetzt sind). Ob ein Erbschein im Einzelfall erforder­lich ist, prüfen wir gerne für Sie.

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Nachlassgericht - ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Ludwigshafen am Rhein hatte. Das Amtsgericht Mannheim ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Mannheim hatte. Die örtliche Zu­stän­digkeit des Nachlass­gerichts richtet sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz.

Für die Erteilung eines Erbscheins bedarf es eines Erb­scheinsantrags. Dieses Erbscheinsantrag können Sie auch bei mir als Notar stellen. Als Notar bin ich für Erbscheinsanträge bundesweit zuständig, gleich bei welchem Nachlassgericht.

Für die Beantragung eines Erb­scheins beim Notar entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Die Gebühren für die Bean­tragung des Erbscheins sind bei Gerichten und Notaren gleich und richten sich einheitlich nach dem Gerichts- und Notar­kostengesetz.

Die Beantragung eines Erbscheins kann zeitnah ohne Wartezeiten erfolgen. Sie erhalten für Ihren Erbscheinsantrag stets einen kurz­fristigen Termin.

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde des Verstorbenen auch Personen­stands­ur­kun­den (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Mit­erben einschließlich bereits „weggefallener“ Personen (z. B. vor dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) vorzulegen, um deren Verwandt­schafts­verhält­nis zu dem Verstorbenen zu belegen. Auch sollten alle Miterben mit Post­anschriften benannt werden. Außerdem ist es hilfreich, Voll­machten aller übrigen Miterben vorzulegen, die Sie zur Antrag­stellung ermächtigen. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag anhören, was zu einer vermeidbaren Verzögerung führen kann.

Der Antrag auf Erteilung eines Erb­scheins beinhaltet eine eides­stattliche Versicherung. Diese ist persönlich vor mir als Notar zumindest durch einen Miterben abzugeben. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, unter Umständen auch andere Personen (z.B. Testaments­vollstrecker, Betreuer, Eltern als gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder).