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Erbschein


 

Hat ein Erblasser kein Testament oder nur ein hand­schrift­liches Testa­ment hinterlassen, wird als Nachweis für die Erbfolge grundsätzlich ein Erbschein benötigt. Ein Erbschein ist auch dann erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag vorhanden ist, aus diesem aber die Erbfolge nicht eindeutig und ohne Auslegung hervorgeht. Insbesondere müssen alle Erben namentlich bezeichnet sein (so genügt es nicht, wenn im notariellen Testament nur die Abkömmlinge ohne nament­liche Bezeichnung eingesetzt sind). Ob ein Erbschein im Einzelfall erforder­lich ist, prüfen wir gerne für Sie.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Erteilung des Erbscheins richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Nachlassgericht - ist beispielsweise für die Erteilung eines Erbscheins zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Ludwigshafen am Rhein hatte. Das Amtsgericht Mannheim ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig, wenn der Erblasser zuletzt im Amtsgerichtsbezirk Mannheim lebte. 

Für die Erteilung eines Erbscheins bedarf es eines Erb­scheinsantrags. Dieses Erbscheinsantrag können Sie bei mir als Notar in Mutterstadt stellen. Sie müssen dafür weder das zuständige Amtsgericht noch einen Notar am letzten Wohnort des Erblassers aufsuchen. Als Notar bin ich für Erbscheinsanträge bundesweit zuständig, gleich bei welchem Nachlassgericht. Dies bedeutet, Sie können bei mir als Notar in Mutterstadt einen Erbschein bei jedem Amtsgericht stellen, zum Beispiel bei den örtlichen Amtsgerichten wie Amtsgericht Ludwigshafen, Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Frankenthal, Amtsgericht Speyer oder Amtsgericht Bad Dürkheim. Eine Antragstellung ist aber auch bei jedem überörtlichen Amtsgericht möglich, gleich ob Amtsgericht München, Amtsgericht Berlin oder Amtsgericht Hamburg.  

Für die Beantragung eines Erb­scheins beim Notar entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Die Gebühren für die Bean­tragung des Erbscheins sind bei Gerichten und Notaren gleich und richten sich einheitlich nach dem Gerichts- und Notar­kostengesetz.

Die Beantragung eines Erbscheins kann zeitnah ohne Wartezeiten erfolgen. Sie erhalten für Ihren Erbscheinsantrag stets einen kurz­fristigen Termin.

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde des Verstorbenen auch Personen­stands­ur­kun­den (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Mit­erben einschließlich bereits „weggefallener“ Personen (z. B. vor dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) vorzulegen, um deren Verwandt­schafts­verhält­nis zu dem Verstorbenen zu belegen. Auch sollten alle Miterben mit Post­anschriften benannt werden. Außerdem ist es hilfreich, Voll­machten aller übrigen Miterben vorzulegen, die Sie zur Antrag­stellung ermächtigen. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag anhören, was zu einer vermeidbaren Verzögerung führen kann.

Der Antrag auf Erteilung eines Erb­scheins beinhaltet eine eides­stattliche Versicherung. Diese ist persönlich vor mir als Notar zumindest durch einen Miterben abzugeben. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, unter Umständen auch andere Personen (z.B. Testaments­vollstrecker, Betreuer, Eltern als gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder).