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Immobilienschenkung und vorwegenommene Erbfolge 

Geben aus "warmer Hand"


Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Gene­ra­tion zu übertragen. 

Zu den größten zu übertragenden Vermögenswerten gehört dabei Immobilieneigentum. 

Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rück­sicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweg­genom­mener Erbfolge. Man bezeichnet dies auch Geben aus "warmer Hand" in Abgrenzung zum Übergang durch Erbfolge.

 

 

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz sowie Schenkungen bedür­fen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Als Notar bin ich hierbei Ihr fach­kundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Er­spar­­nis­chancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Über­gabe nur dann sinnvoll ist, wenn Über­geber und Über­nehmer "reif" für die Vermögens­über­tra­gung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch leb­zeitige Übertragung oder durch letzt­willige Verfügung erfolgen soll, sind die jewei­ligen Vor- und Nachteile sorg­fältig abzu­wägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertra­genden der Gegen­stand entzogen wird. Die Rück­forderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungs­vertrag unter bestimmten Voraus­setzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertra­gung zu Leb­zeiten auch erheb­liche Vorteile.

 

BEISPIELHAFT LASSEN SICH ETWA ANFÜHREN:

  • Durch die Übertra­gung von Grund­besitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begrün­dung eines eigenen Haus­standes oder einer beruf­lichen Exis­tenz erleich­tert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertra­gungs­­vertrages sicher­gestellt werden.
  • Pflicht­teils­ansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraus­­setzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaft­­steuerliche Frei­be­träge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

 

 

Die Motive, die letztlich zu einer Grund­stücks­zuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus erge­benden vertrag­lichen Gestal­tungs­­möglich­keiten. So werden in dem Vertrag je nach Motiva­­tion bei­spiels­weise Abstands­zahlungen an den Übergeber, Einräu­mung von Wohn­­rechten, Pflege­ver­pflichtung usw. vorgesehen. Der Phan­tasie sind hier­­bei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuer­lichen Aus­wirkungen im Einzel­fall zu über­prüfen. Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürf­nissen ent­sprechen­den Vertrag erar­beiten und die Aus­wirkungen im Einzel­nen erörtern.