GESTALTUNGSINSTRUMENTE
OPTIMALE & RECHTSSICHERE GELTUNG FÜR IHREN LETZTEN WILLEN
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Im folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick darüber um welche Gestaltungsinstrumente es sich handelt, und was unter ihnen zu verstehen ist.
ERBEINSETZUNG
Zentral ist die Erbeinsetzung. Nach dem deutschen Erbrecht können Sie einzelne Vermögensgegenstände nicht vererben. Es können nur alle Aktiva und Passiva an einen Erben oder mehrere Erben in Erbengemeinschaft vererbt werden. Ein einzelner Gegenstand kann nur im Wege des Vermächtnisses an eine Person ausgesetzt werden. Das Vermächtnis muss sodann durch den oder die Erben erfüllt werden. Der Erbe bzw. die Erben müssen klar im Testament benannt werden.
VERMÄCHTNISS
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
BENNENUNG EINES VORMUNDS
Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.