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GESTALTUNGS­INSTRUMENTE

OPTIMALE & RECHTS­SICHERE GELTUNG FÜR IHREN LETZTEN WILLEN

 

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.

Im folgenden erhalten Sie einen kurzen Über­blick darüber um welche Gestaltungs­instrumente es sich handelt, und was unter ihnen zu verstehen ist.

 

 

ERBEINSETZUNG


Zentral ist die Erbeinsetzung. Nach dem deutschen Erbrecht können Sie einzelne Vermögensgegenstände nicht vererben. Es können nur alle Aktiva und Passiva an einen Erben oder mehrere Erben in Erbengemeinschaft vererbt werden. Ein einzelner Gegenstand kann nur im Wege des Vermächtnisses an eine Person ausgesetzt werden. Das Vermächtnis muss sodann durch den oder die Erben erfüllt werden. Der Erbe bzw. die Erben müssen klar im Testament benannt werden.


VERMÄCHT­NISS

Sollen bestimmte Perso­nen nicht Erbe werden, sondern bei­spiels­weise nur einzelne Gegen­stände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegen­stände ein Ver­mächt­­nis anordnen. Der vermachte Gegen­stand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigen­tum des Be­dach­ten über. Viel­mehr muss der Erbe dem Be­dach­­ten den Gegen­stand heraus­geben.

 

TESTA­MENTS­­VOLL­STRECKUNG

Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testa­­ments­vollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

 

BENNENUNG EINES VORMUNDS

Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.